Vorbereitet auf das Lieferkettengesetz – Wie sieht das in der Praxis aus?

12.10.2022 | Lesedauer: 5 Minuten

Durch das Lieferkettengesetz müssen Unternehmen zunehmend nicht nur im eigenen Unternehmen für klima-kompatibles und nachhaltiges Wirtschaften sorgen, sondern auch ihre Lieferanten einbeziehen. Da Unternehmen zur Beachtung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten umwelt- und menschenrechtsbezogene Informationen von ihren Lieferanten benötigen, muss sich spätestens jetzt praktisch jedes Unternehmen auf das neue Gesetz vorbereiten.

Dabei fragen sich Unternehmen heute: Welche rechtlichen Voraussetzungen und Konsequenzen auf sie zukommen. Und welche praktischen Lösungen dabei helfen. Diese Fragen beantworten die Anwältinnen Sara Bandehzadeh und Dr. Stefanie Greifeneder. Im CHOICE Event #44. erläuterten sie, wie sich Unternehmen aus rechtlicher Sicht vorbereiten sollten und wie die hierfür notwendige Klima-Transparenz der Lieferkette erreicht werden kann. Die wichtigsten Informationen haben wir im Folgenden für Dich zusammengefasst.

CHOICE Event #44: Lieferkettengesetzt

Wer ist vom Lieferkettengesetz betroffen?

Schiff und Boot

Ab 2023 verpflichtet das Lieferkettengesetz Unternehmen, Menschenrechts- und Umweltstandards entlang der Lieferkette einzuhalten. Zunächst gilt das Gesetz vorerst für Unternehmen, welche über mehr als 3.000 Beschäftigten (ab 2024: 1000 Beschäftigte) verfügen und ihre Hauptniederlassung, Hauptverwaltung, oder Zweigniederlassung in Deutschland haben. Dabei werden Mitarbeiter:innen von konzernangehörigen Gesellschaften der Obergesellschaft zugerechnet, was bedeutet, dass auch kleinere Gesellschaften, die einzeln nicht die Arbeitnehmer:innenzahlen überschreiten vom Gesetz betroffen sind.

Aber auch für kleinere Unternehmen wird sich einiges ändern. Denn die Lieferanten der Normadressaten werden künftig mit vertraglichen Änderungen konfrontiert sein. Für sie ist es wichtig zu wissen, was auf sie zukommt und was das Lieferkettengesetz konkret fordert, auch um einschätzen zu können, ob die vom Unternehmen verlangten Veränderungen angemessen sind.

Was genau sieht das Lieferkettengesetz für Unternehmen vor?

Im Folgenden finden sich die wichtigsten Schritte, denen ein Unternehmen folgen kann, um sich jetzt schon auf das künftige Lieferkettengesetz vorzubereiten.

Sorgfaltspflichten des Lieferkettengesetzes

Risikomanagement und Analyse

Die Grundlage für die Vorbereitung auf das Lieferkettengesetz ist ein umfangreiches Risikomanagment. Dies muss in jedem Fall eingeführt oder im Hinblick auf die Vorgaben des Lieferkettengesetzes überarbeitet und angepasst werden. Dies erfordert eine betriebsinterne Zuständigkeit, ein:e Menschenrechts- und Umweltbeauftragte:r, die regelmäßig an die Unternehmensleitung berichtet.

Ausgangspunkt hierfür ist die Risikoanalyse. Da das Lieferkettengesetz einen risikobasierten Ansatz verfolgt, muss zunächst kategorisiert werden, welche Arten von Risiken entlang der Lieferkette und den einzelnen Geschäftsfeldern entstehen können und wer die relevantesten Lieferanten eines Unternehmen sind. Basierend auf den Ergebnissen lässt sich abschätzen, welche Lieferanten für folgende Maßnahmen priorisiert werden sollten.

Grundsatzerklärung und Lieferantenkodex

Es wird deutlich, dass Unternehmen einige vertragliche Änderungen ihren Lieferanten gegenüber vornehmen müssen, um den Anforderungen des Lieferkettengesetzes gerecht zu werden. Wie kann eine Vertragsgestaltung im Hinblick auf das Lieferkettengesetz konkret aussehen?

Der nächste Schritt besteht darin, eine Grundsatzerklärung sowie einen konkreten Lieferantenkodex einzuführen, in denen die Menschenrechts- und Klimastrategien und die daraus folgenden Erwartungen (z.B. Strategie zur Lieferanten Auswahl und -entwicklung) festgelegt und an die Lieferanten kommuniziert werden. Dies bildet die Grundlage für die Vertragsverhandlungen und die Vertragsgestaltung mit Lieferanten.

Vertrag

Die konkrete Ausgestaltung, je nach Art der Geschäftsbeziehung, erfolgt durch die (Rahmen-)Lieferverträge, in denen spezifische Pflichten der Lieferanten sowie Abhilfemaßnahmen (für den Fall eines Verstoßes gegen vertragliche Verpflichtungen) festgelegt werden. Da direkte Vertragspartner lediglich die unmittelbaren Zulieferer sind, kann eine vertragliche Absicherung für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nur mit ihnen erfolgen. Allerdings können Unternehmen die unmittelbaren Zulieferer auch durch sogenannte Weitergabeklauseln dazu verpflichten, die mittelbaren Zulieferer zum Erfüllen der Sorgfaltspflichten aufzufordern.

Präventions- und Abhilfemaßnahmen

Sobald bestimmte Risiken ermitteln wurden, werden spezifische Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergriffen. Diese können wie folgt aussehen:

Prävention

1. Einhaltung der Menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen 

2. Entwicklung und Umsetzung geeigneter Einkaufspraktiken 

3. Kontrollmechanismen

Abhilfe

1. Konzept zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung

2. Ultima Ratio: Abbruch der Geschäftsbeziehung

Wichtig ist hierbei anzumerken, dass sich das Handeln des Unternehmens daran orientieren sollte, was angesichts des individuellen Kontextes, also Art der Geschäftstätigkeit sowie Nähe zum Zulieferer und Einflussmöglichkeiten, angemessen ist.

Dokumentation und Berichterstattung

Erfasste Unternehmen müssen jährlich (spätestens 4 Monate nach Ende des vergangenen Geschäftsjahres) einen Bericht veröffentlichen, aus dem die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Belange hervor gehen. Dieser muss darüber hinaus bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht werden.

Damit geht auch ein sogenanntes Beschwerdeverfahrne einher, für das eine Hinweisgeber-System  implementiert werden muss, welches Mitarbeiter:innen sowie Außenstehenden die Möglichkeit gibt, auf Risiken und Verletzungen die durch das Handeln des Unternehmens entstehen hinzuweisen.

Öffentlich-rechtliche Sanktionen 

Bei einem Verstoß gegen das Lieferkettengesetz kann es zu einem Ausschluss aus öffentlichen Vergabeverfahren bis zu 3 Jahre kommen. Zuwiderhandlungen gegen behördliche Anordnungen können zu Zwangsgeldern bis zu 50.000 Euro führen. Entscheidend ist auch, dass es bei einem Verstoß zu hohen Bußgeldern kommen kann. Diese liegen je nach Unternehmen bei bis zu 800.000 oder 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes (bei Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. Euro).

Vorbereitet auf das Lieferkettengesetz

Umso wichtiger ist es heute, dass Unternehmen nicht nur wissen, was künftig aus sie zukommt, sondern sich aktiv schon jetzt darauf vorbereitet, die Sorgfaltspflichten einzuhalten und Transparenz entlang der gesamten Lieferkette zu schaffen. 

Dazu benötigen Einkäufer eine skalierbare Möglichkeit mit bestehenden Lieferanten für eine klimarelevante Zusammenarbeit zu kollaborieren und Neue zu identifizieren. Zulieferer hingegen brauchen eine Plattform, um mit ihrer Klimaleistung bestehende Kunden zu halten und Neue zu gewinnen.

TCC corporate plan

Um dies so einfach wie möglich zu gestalten, hat The Climate Choice die Climate Intelligence Platform erarbeitet. Das Software-Tool ermöglicht es Unternehmen, vergleichbare klimabezogene Primärdaten und Informationen von ihren Lieferanten zu erfassen und zu verwalten. Dies ist nicht nur Voraussetzung für einen umfassenden Überblick über die eigene Lieferkette, sondern ebenfalls die Grundlage für eine erfolgreiche Dekarbonisierung gemeinsam mit den relevanten Lieferanten.

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