2021-08.27

CLIMATE Reporting Standards

EU-Taxonomie: 3 Schritte zum einfachen Einstieg

Am 6. Juli 2021 hat die EU-Kommission die endgültige Fassung des Gesetzes zur Taxonomieverordnung veröffentlicht. Ihr Ziel ist es, den Green Deal in die Praxis zu übersetzen und genau festzulegen, welche Wirtschaftsaktivitäten als nachhaltig eingestuft werden. Daraus können Unternehmen einiges für sich lernen: Was müssen sie tun, um ihre Wirtschaftsaktivität an der EU-Taxonomie auszurichten und als klimakompatibel eingestuft zu werden, und welche Budgetentscheidungen lassen sich auf dieser Grundlage treffen, um eine möglichst große Klimawirkung zu erzielen.

Wie so oft bei neuen Regelungen und Rahmenwerken ist die Vorbereitung entscheidend. Wir haben daher hier die wichtigsten 3 Schritte zusammengestellt, die es Dir ermöglichen, unkompliziert in die Vorgaben der EU-Taxonomie einzusteigen. Lasst uns anfangen!

Was ist die EU-Taxonomie?

Die EU-Taxonomie ist ein Klassifizierungssystem, welches die sechs umfassenden Klima- und Umweltziele der EU in einen klaren Kriterienkatalog übersetz. Dieser dient dazu, Wirtschaftsaktivitäten auf ihre Klimawirksamkeit zu prüfen und so Investitionen an diesen Indikatoren auszurichten. Unternehmen der Realwirtschaft sind bereits ab dem Jahr 2022 verpflichtet offenzulegen, inwiefern sie die Taxonomie-Kriterien einhalten.

Schritt 1: Ganzheitliche Geschäftsaktivitäten analysieren

Der erste Schritt des Prozesses besteht darin, zu verstehen, wo sich das eigene Unternehmen und seine Wirtschaftsaktivitäten in Bezug auf die EU-Ziele „Mitigation“ und „Adaptation“ einordnet. Bietet man selbst Lösungen zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel an? In den Sektoren Energie, Gebäude, Produktion, Verkehr und Forstwirtschaft sind hierfür bereits eigene Kriterien festgelegt. In Zukunft werden weitere Sektoren beleuchtet und Indikatoren schrittweise weiterentwickelt. Damit eine Wirtschaftstätigkeit von der EU-Taxonomie als klimakompatibel anerkannt wird, muss sie folgende technische Kriterien erfüllen:

  • Einen erheblichen Beitrag zu mindestens einem EU Klima- / Umweltziel leisten

  • Keinem anderen Ziel erheblichen Schaden zufügen

  • Soziale Mindeststandards erfüllen

Die genannten Kriterien werden in Schritt 2 und 3 erläutert.

Schritt 2: Einen substantiellen Beitrag leisten und keine Umweltziele schädigen

Das Ziel der Taxonomie ist die europäisches Klimatransformation umzusetzen und die Vorgaben des Green Deals in klaren Kriterien für Investment- und Wirtschaftsentscheidungen abzubilden. Die neuen Kriterien der EU-Taxonomie sind daher präzise, ​​quantifizierbar und wurden so entwickelt, dass sie den Ambitionen entsprechen, die für einen klimarelevanten Übergang der Wirtschaft erforderlich sind. Wirtschaftstätigkeiten müssen somit einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele der EU leisten.

Die EU-Taxonomie gibt außerdem vor, dass wirtschaftliche Tätigkeiten nicht als nachhaltig eingestuft werden können, wenn sie einem der sechs Klima- und Umweltziele schaden. Die Schwierigkeit: In der aktuellen Fassung werden bislang die ersten zwei Ziele „Mitigation und Adaptation“ behandelt, die weiteren vier werden voraussichtlich ab Januar 2023 festgelegt. Eine aktive eigenständige Prüfung ist daher umbedingt ratsam. Dies bedeutet, jede Wirtschaftstätigkeit muss wesentlich zur Anpassung an den Klimawandel und / oder zur Eindämmung des Klimawandels beitragen, ohne die anderen Ziele „nennenswert“ zu beeinträchtigen.

Schritt 3: Soziale Mindeststandards erfüllen

Klima- und Umweltschutz ist fester Bestandteil im übergeordneten Ziel der Nachhaltigkeit. Eine regenerative Wirtschaft kann daher nur aufgebaut werden, wenn die drei Säulen Ökologie, Ökonomie und Soziales ineinander greifen und dabei den Menschen, die Natur und Wirtschaft miteinander in Balance bringen. Das Kriterium „Erfüllen sozialer Mindeststandards“ impliziert daher, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit nur dann als taxonomieorientiert angesehen werden kann, wenn sie Absicherungen in den Bereichen internationale Menschen- und Arbeitnehmerrechte erfüllt. Dies bedeutet, dass Abnehmer:innen eine Due Diligence durchführen müssen, um negative Auswirkungen auf Klima, Umwelt und Mensch auszuschließen sowie die OECD-Leitsätze, die UN-Leitprinzipien für Menschenrechte und Arbeitsrechtsstandards einzuhalten. Der eigene Code of Conduct sowie der Fortschritt umgesetzter Maßnahmen muss im jährlichen Nachhaltigkeitsbericht kommuniziert werden.

Ausrichtung an der EU-Taxonomie

Stand heute stellt die EU-Taxonomie für Unternehmen der Realwirtschaft eine recht komplexe Herausforderung dar – das lässt sich aktuell nicht vermeiden. Die eigenen Wirtschaftstätigkeiten müssen auf die drei technischen Screening-Kriterien geprüft werden: ein wesentlicher Beitrag zu den Klima- / Umweltzielen muss geleistet werden, es dürfen keine anderen Ziele erheblich geschädigt werden und es gilt soziale Mindeststandards zu erfüllen. Wichtig für Unternehmen ist dabei: Die EU-Taxonomie tritt ab 2022 in Kraft und betrifft dann zunächst „große Unternehmen von öffentlichem Interesse“ mit mehr als 500 Mitarbeiter:innen. In einem nichtfinanziellen Reporting müssen sie darlegen, wie nachhaltig sie wirtschaften und wie sich Geschäftstätigkeiten auf Umwelt, Klima und Soziales auswirken. Das Regelwerk wird schrittweise ausgeweitet und soll bald auch auf KMUs anwendbar sein.

Die eigene Klimawirkung erfassen

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